FB-InfoLetter

Hier finden Sie die InfoLetter der Fernmeldebehörde mit Betreff Binnenschifffahrtsfunk.

FB-InfoLetter 8_2022_01

Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverfahren im Seefunkdienst (WRC-07)
Bei der Weltfunkkonferenz (WRC-07) in Genf im Jahre 2007 wurden die Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverfahren im Seefunk für GMDSS und Non-GMDSS Funkverkehr angeglichen. Diese gelten sowohl im GMDSS als auch im Non-GMDSS und sind auch sinngemäß im Binnenschiffsfunk anzuwenden. Das BMLRT erlaubt sich, diese in gekürzter Form allen interessierten Seefunkern zur Kenntnis zu bringen. Diese Information erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auf die einschlägigen Dienstbehelfe darf verwiesen werden. Die Verfahren sind in der VO Funk (RR) verbindlich festgehalten.

Stand: August 2022

Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverfahren im Seefunkdienst

 

FB-InfoLetter 10_2022_01

Mobiler Seefunkdienst
Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig.
Funkanlagen im mobilen Seefunkdienst sind zum Beispiel: Kurz- und Grenzwellen-Funkanlagen, UKW-Sprechfunkanlagen, EPIRBAIS-Transponder, INMARSAT-Anlagen, Radargeräte, Navigationsempfänger, etc.

Stand: August 2022

Mobiler Seefunkdienst

 

FB-InfoLetter 11_2022_01

Funker-Zeugnisse für den See- und Binnenschiffsfunkdienst
Der Betrieb von Seefunk- und Binnenschiffsfunkstellen ist nur Personen gestattet, die zusätzlich zur Betriebsbewilligung für die Ausübung des jeweiligen Funkdienstes ein entsprechendes Funker-Zeugnis haben. (Stand: August 2022)

Funker-Zeugnisse fuer den See- und Binnenschiffsfunkdienst

 

FB-InfoLetter 12_2022_01

Binnenschiffsfunkdienst
Die Ausrüstungspflicht und die Benützungspflicht (Funkverpflichtung) für UKW-Sprechfunkanlagen bzw. Radaranlagen in der Binnenschifffahrt richten sich nach den Bestimmungen der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO 2011).

Stand: August 2022

Binnenschiffsfunkdienst