Generelle Bewilligungen
Am 16. April 2026 trat die neue Verordnung, mit der generelle Bewilligungen für den Betrieb von Funkanlagen erteilt werden (Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026 – GenBV 2026), BGBl. II Nr. 93/2026 in Kraft. Diese regelt Funksendeanlagen, die entweder generell bewilligt oder anzeigeplichtig sind.
Gemäß der GenBV 2026 sind Funkanlagen gemäß der Tabelle 1 generell bewilligt und können unter den gesetzlichen Bestimmungen ohne weiteres Verfahren in Betrieb genommen werden.
Nationale generell bewilligte FSBs - 16. April 2026 (PDF, 352 KB) (PDF, 352 KB)
Gemäß der GenBV 2026 sind Funkanlagen gemäß der Tabelle 2 anzeigepflichtig.
Anzeigepflichtige FSBs - Stand 16. April 2026 (PDF, 205 KB) (PDF, 205 KB)
Die Betriebsaufnahme ist aber der Fernmeldebehörde vorab anzuzeigen.
Die Registrierung/Anzeige ist kostenpflichtig.
Eine Registrierung/Anzeige ist online über folgenden Link bei der Behörde einzubringen.
Onlinedienst, Registrierung/Anzeige von Funkanlagen nach § 33 Telekommunikationsgesetz 2021