Seefunk und Binnenschifffahrt

Um am Schiffsfunkdienst teilzunehmen benötigen Sie eine österreichische Schiffsfunkprüfung oder ein anerkanntes ausländisches Prüfungszeugnis.

Die Fernmeldebehörde nimmt Schiffsfunkprüfungen ab.

Die Ausstellung eines Funker-Zeugnisses kann ab Vollendung des 16. Lebensjahres erfolgen.

Anerkennung eines ausländischen Schiffsfunkzeugnisses:

Antragsformular Link zum Anerkennungsformular“,  
Kontakt: Stefan Gschwendt, Tel.Nr.: 01/51433-50 6118, Mail: stefan.gschwendt@bmf.gv.at

Prüfungsgegenstände der Schiffsfunkprüfung:
Fertigkeiten (praktisches Prüfungsbeispiel im Bereich Sprechfunk sowie Übersetzungstext bei allen Sprechfunkzeugnissen ausgenommen Binnenschiffsfunkdienst
Theoretische Kenntnisse in den Bereichen „Rechtliche Bestimmungen, Sonderbestimmungen, Technische Kenntnisse“

Arten von Schiffsfunkzeugnissen:

° Eingeschränktes UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst (UBI)

berechtigt zu Sprechfunk in deutscher Sprache bei Binnenschiffsfunkstellen und Uferfunkstellen sowie bei Schiffserdfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen über 30 MHz betrieben werden und die der Antenne zugeführte Leistung 50 W nicht übersteigt

° UKW-Betriebszeugnis II (SRC)

berechtigt zu Sprechfunk in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen auf nicht ausrüstungspflichtigen Schiffen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunk-stellen auf Frequenzen über 30 MHz und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS für UKW

° Allgemeines Betriebszeugnis II (LRC)

berechtigt zu Sprechfunk in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen auf nicht ausrüstungspflichtigen Schiffen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunk-stellen und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS

Für Berufsschifffahrt (ausrüstungspflichtige Schiffe – nur befristet ausgestellt):

° UKW-Betriebszeugnis I (ROC)
° Allgemeines Betriebsfunkzeugnis I (GOC)

Diese Zeugnisse werden nicht mehr neu ausgestellt, verlieren aber ihre Gültigkeit nicht:

° Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst 
° Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst
° Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst

Erforderliche Kenntnisse für eine Schiffsfunkprüfung

Der notwendige Kenntnisumfang ist allgemein in der Verordnung „LINK zur FZV“ umschrieben.

Die Kenntnisse sind bei einem geprüften Ausbildungsunternehmen zu erwerben und durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung nachzuweisen. Die Fernmeldebehörde organisiert keine Kurse. Bezüglich eines Kursangebotes informieren Sie sich bitte im Internet.

Fragenkatalog

siehe ….LINK zum Fragenkatalog

Ergänzungsprüfungen - Aufstocker:

Recht - wird nicht mehr geprüft
Sonderbestimmungen und Technik - es werden nur jene Fragen geprüft, die im Fragenkatalog unter Ergänzungsprüfung ausgewiesen sind

Wiederholungsprüfungen

Wird eine Prüfung nicht erfolgreich bestanden, kann eine Wiederholungsprüfung abgelegt werden.
Diese umfasst alle Gegenstände.
Der Antritt zu einer Wiederholungsprüfung ist in derselben Kategorie erst nach 3 Monaten zulässig. Die Anmeldung zu einer Prüfung einer anderen Kategorie ist zum nächsten freien Termin möglich.

Anmeldung zur Prüfung:

Folgende Dokumente sind erforderlich:

  • Antragsformular
  • 2 Passfotos
  • Geburtsurkunde (Kopie)

Bitte melden Sie sich rechtzeitig mit dem Antragsformular zur Prüfung an.
Schicken Sie uns die Anmeldungen bitte mit der Post an den gewünschten Prüfungsort. Die Adressen befinden sich auf dem Antragsformular. Wir benötigen zur Ausstellung der Lizenz das Antragsformular, Originalfotos (Passfotos – keine Farbkopien! Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbild, Hochformat, ohne Kopfbedeckung) sowie Geburtsurkunde (Kopie). Sie können uns diese Unterlagen gerne vorab per email zur Reservierung des Termins übermitteln.
Die Ausbildungsbestätigung ist, außer beim Binnenschiffsfunkzeugnis, mit dem Antrag vorzulegen.

Ca. 2 Wochen vor dem Prüfungstermin erhalten Sie eine Einladung mit Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfung. Wenn Sie diese Einladung per email erhalten wollen, kreuzen Sie bitte die Einverständniserklärung am Formular an.
Sollten Sie zur Prüfung nicht antreten können, ersuchen wir Sie um Mitteilung. 
Unentschuldigtes Fernbleiben von der Prüfung ist kostenpflichtig (§ 82 Abs. 1c TKG).

Prüfungstermine:

Prüfungstermine orientieren sich an der Nachfrage an den jeweiligen Prüfungsorten.
„LINK zur Prüfungsübersicht“

Prüfungsort:

Schiffsfunkprüfungen werden grundsätzlich am Sitz der Fernmeldebehörde in Wien abgehalten.
Im Bedarfsfalle wird auch am Standort Innsbruck, Valiergasse 60, 6020 Innsbruck 
eine Prüfung organisiert.
 

Prüfungskosten:

116,04 Euro   (Prüfungsgebühr inkl. Eingabegebühr für jede Kategorie)
94,24 Euro   (Ergänzungsprüfung - Prüfungsgebühr inkl. Eingabegebühr)
14,30 Euro Zeugnisgebühr -  nach erfolgter Prüfung für die Ausstellung des Zeugnisses

Prüfungsablauf:

Zuhörer:

Die Prüfung ist öffentlich. Sie können gerne als Zuhörer bei Prüfungen teilnehmen.

ACHTUNG – COVID-19-Bestimmungen

  • Die Teilnahme an Prüfungen im Fernmeldebüro als Zuhörer ist von den örtlichen Gegebenheiten und Kapazitäten abhängig. Ein Zutritt als Zuhörer ist ausnahmslos nur mittels Terminvergabe möglich. Bitte informieren sie sich vorher beim Fernmeldebüro.

Am Standort 1030 Wien, Radetzkystraße 2 gelten besondere Zutrittsbeschränkungen:

Besucherin bzw. Besucher haben sich beim Haupteingang beim Security-Schalter mit einem amtlich gültigen Lichtbildausweis zu legitimieren und den Ausweis dort zu hinterlegen. (Bei Verlassen des Gebäudes kann der Ausweis dort abgeholt werden.) Weiters ist die Einladung zur Prüfung vorzuweisen.
Um Ihre Identität bei der Prüfung selbst nachzuweisen, werden Sie ersucht einen 2. Ausweis bei Beginn der Prüfung vorzuweisen. Sollten Sie nur über einen einzigen Ausweis verfügen, wird eine Kopie dieses bei der Security abgegebenen Ausweises akzeptiert.

Prüfer:

Die Prüfung erfolgt durch die Prüfungskommission. Diese besteht aus 2 Prüfern:
Prüfer für Rechtliche Bestimmungen und Technik

Prüfer für Fertigkeiten und Sonderbestimmungen

Durchführung der Prüfung:      

Bei einer Prüfung werden max. 4 Kandidaten gleichzeitig geprüft.
An einem Prüfungstermin (Tag) können mehrere derartiger Termine hintereinander stattfinden.
Die Prüfung dauert insgesamt für alle 4 Kandidaten ca. 1 1/2 Stunden (je nach Zeugnisart).
Die Prüfung ist geteilt in einen praktischen Teil und einen Multiple Choice-Test.

Im praktischen Teil wird der Ablauf der Funkkommunikation mit einem praktischen Beispiel simuliert. Bei den Prüfungen (außer Binnen) ist ein englischer Text ins Deutsche zu übersetzen.
Die Prüfungsthemen Recht, Technik und Sonderbestimmungen werden schriftlich mit einem Multiple Choice Test geprüft.
Im Anschluss an die Prüfung wird das Ergebnis verkündet und das Zeugnis ausgefolgt.

FAQ:

Prüfung in Fremdsprache (z.B. englisch)?

NEIN! Amtssprache ist Deutsch. Bei den Prüfungen für UBZ II sowie ABZ II erfolgen die Funkgespräche teilweise in englischer Sprache und teilweise in Deutsch. Das Binnenzeugnis wird nur in deutscher Sprache geprüft.
Der Übersetzungstext ist von englischer Sprache in die deutsche Sprache zu übersetzen. Eine Ausnahme für einen englischsprachigen native-Speaker ist im Gesetz nicht vorhanden. Es muss immer von Englisch ins Deutsche übersetzt werden. Die deutsche Übersetzung wird dann beurteilt.

Beilagen zum Antrag:

Grundsätzlich ist die Kopie der Geburtsururkunde zu übermitteln. Bei ausländischen Antragstellern genügt eine Kopie des Reisepasses.

Bei Ergänzungsprüfungen/Aufstockern ist eine Kopie des vorhandenen Zeugnisses beizulegen.