Ziele und Programme

Hier finden Sie Informationen zu den Zielen der Marktüberwachung und das Marktüberwachungsprogramm der Fernmeldebehörde.

Die Verordnung der Europäischen Union (EG) 765/2008 vom 9. Juli 2008 stellt innerhalb der Europäischen Union (EU) den Rechtsrahmen für die gemeinschaftliche Marktüberwachung und die Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten dar.

Für die bundesweite Koordination der Marktüberwachung ist im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) ein ständiges Marktüberwachungs-Koordinierungsgremium eingerichtet worden. 

Ziele der Marktüberwachung

Die Marktüberwachung soll sicherstellen, dass Produkte, welche die Gesundheit oder Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer gefährden können oder die Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU nicht erfüllen,

  • vom Markt genommen werden oder

  • ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird.

Weiters müssen die Öffentlichkeit, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber informiert werden. Durch Strukturen und Programme für die Marktüberwachung auf nationaler Ebene wird sichergestellt, dass in Bezug auf jede Produktkategorie, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft fällt, wirksame Maßnahmen ergriffen werden können.

Marktüberwachungsprogramme

Die Mitgliedstaaten erstellen Programme, führen diese durch und teilen diese den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit und stellen sie der Öffentlichkeit mittels elektronischer Kommunikationsmittel zur Verfügung.

Die Marktüberwachung für Funkanlagen unter der EU-Richtlinie 2014/53/EU fällt in den Verantwortungsbereich des im Bundesministeriums für Finanzen eingerichten Fernmeldebüros. Weitere Informationen zur Marktüberwachung und dem Marktüberwachungsprogramm finden Sie auf der Website des BEV.

Weiterführende Informationen