Registrierung/Anzeige einer Inbetriebnahme von Funkanlagen nach § 33 Telekommunikationsgesetz 2021
Bestimmte Arten von Funkanlagen können ohne individuelle Bewilligung errichtet und betrieben werden.
Die Betriebsaufnahme ist aber der Fernmeldebehörde anzuzeigen.
Die Registrierung/Anzeige ist kostenpflichtig.
Eine Registrierung/Anzeige ist online über folgenden Link bei der Behörde einzubringen.
Hinweis für drahtlose Mikrophone:
Seit dem 16.04.2026 sind drahtlose Mikrophone gem. § 33 TKG 2021 nicht mehr anzeigepflichtig .
Die Errichtung und der Betrieb dieser Funkanlage(n) ist generell bewilligt (siehe § 28 Abs.10 TKG 2021) und gebührenfrei.
Die in der Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung 2026 – FSBV 2026, BGBl.II Nr.92/2026 sowie in der Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026 – GenBV 2026, BGBl.II Nr.93/2026 und in den jeweiligen Anlagen genannten Funkschnittstellenbeschreibungen sind in allen Punkten einzuhalten. Drahtlose Mikrophone im Frequenzbereich zwischen 960,0 MHz und 1164,0 MHz müssen weiterhin individuell vom Fernmeldebüro bewilligt werden!